Ergänzung der Haus- und Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Universi-tätsstadt Marburg während des Betriebes unter Pandemiebedingungen

 

Präambel

Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Universitätsstadt Marburg vom 16.10.2015 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß Ziffer I.1. und II. der Haus- und Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung der städtischen Bäder dienen.

Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird, beobachtet und die Maßnahmen werden überwacht.


§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad

  1. Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.
  2. Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken, Sprunganlagen oder Wasserrutschen.
  3. Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Wasserrutschen, Sprunganlagen sind zu beachten
  4. Verlassen Sie das Schwimmerbecken nach dem Schwimmen unverzüglich
  5. Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
  6. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
  7. Badegäste, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.
  8. Falls Teile des Bades bzw. der Sauna nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.

 

§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen

  1. Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Coronavirus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
  2. Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene). Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).
  3. Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.
  4. Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich.
  5. Mund-Nasen-Bedeckungen müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.

 

§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung

  1. Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
  2. Dusch-, Umkleide- und WC-Bereiche dürfen nur von der maximal angegebenen Personenzahl betreten werden.
  3. In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
  4. In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden Sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand und den Treppenstufen.
  5. Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss in den Bahnen und jeweils in der ausgeschilderten Form geschwommen werden (z. B. Einbahnstraße, Schwimmerautobahn).
  6. Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer Kinder verantwortlich.
  7. Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite (in der Regel 2,50 m) zum Ausweichen.
  8. Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie ggf., bis der Weg frei ist.
  9. Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.
 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Änderungen bzw. die Aufhebung dieser Ergänzungen werden durch den Magistrat der Stadt Marburg beschlossen.

 

Marburg, 15.06.2020

Der Magistrat
der Universitätsstadt Marburg

gez.                                                       gez.

Dr. Thomas Spies                              Rolf Klinge
Oberbürgermeister                            Fachdienstleiter Städtische Bäder

 

 

Haus- und Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Universitätsstadt Marburg

I. Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern einschließlich des Eingangsbereichs und der Außenanlagen.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Jede Besucherin und jeder Besucher erkennt diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  3. Das Badpersonal übt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Diejenigen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Das Eintrittsgeld oder irgendwelche Gebühren werden nicht zurückerstattet.
  4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  5. Schulklassen, Gruppen und Vereine können auf die Benutzung der Sammelumkleideräume verwiesen werden.
  6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Neoprenanzügen ist im normalen Badebetrieb nicht zulässig. Über etwaige Ausnahmen entscheidet das Aufsichtspersonal. Badeschuhe dürfen nicht im Becken getragen werden. Für Babys und Kleinstkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.
  7. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  8. Das Betreten der Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen mit Straßenschuhen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
  9. Die Beckenbereiche dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden. Außerhalb der Duschräume ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Das Rasieren, Pediküren und Maniküren ist im gesamten Bereich des Bades nicht gestattet.
  10. Wegen der Verletzungsgefahr durch Glassplitter dürfen Behälter aus Glas im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
  11. Aus Sicherheitsgründen ist es den Badegästen nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder sonstige private, elektrische Netzgeräte in den Bädern zu benutzen.
  12. Die Benutzung von Schwimmflossen, Schnorchelgeräten und Ähnlichem ist nur nach Zustimmung des Aufsichtspersonals und dann auch nur auf eigene Gefahr zulässig. Auftriebshilfen, wie z. B. Schwimmflügel, Poolnudeln dürfen nicht im Schwimmerbecken benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Aufsichtspersonal.
  13. Das Hineinstoßen oder –werfen von Personen in die Becken ist untersagt. Ballspiele sind nur nach Zustimmung des Aufsichtspersonals erlaubt. Fangspiele sind wegen der Rutschgefahr nicht gestattet. Das Einspringen in die Becken darf nur von der Startseite und von den Sprunganlagen erfolgen.
  14. Beckenbereiche mit einer Tiefe ab 1,35 m dürfen, mit Ausnahme des Schwimmunterrichts und des Vereinstrainings unter fachkundiger Anleitung, nur von Badegästen benutzt werden, die in der Lage sind, zu Schwimmen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber das Aufsichtspersonal.
  15. Das Fotografieren oder Filmen – mit allen dafür geeigneten Geräten - ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals und der fotografierten oder gefilmten Person erlaubt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse ist eine besondere Erlaubnis von der Bäderleitung erforderlich.
  16. Das Rauchen in den Hallenbädern ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Freibad ist das Rauchen nur außerhalb der Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche gestattet, in der Sauna nur auf der Dachterrasse. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu nutzen. Es gelten die Regelungen des Jugendschutzgesetzes.
  17. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen und Bereichen gestattet.
  18. Die städtischen Bäder sind keine Therapie- oder Rehabilitationseinrichtungen. Deshalb stehen hierfür auch nur eingeschränkt Hilfsmittel zur Verfügung. Ebenso ist das Badpersonal nicht entsprechend ausgebildet und kann im Notfall auch nur begrenzt Hilfe leisten.
  19. Die Reservierung von Liegen oder Stühlen ist nicht erlaubt. Über einen längeren Zeitraum erkennbar reservierte Liegen und Stühle können bei Bedarf vom Badpersonal geräumt werden.
  20. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Bäderverwaltung entgegen.
  21. Zur Sicherheit der Badegäste werden ausgewiesene und gekennzeichnete Bereiche des Bades durch Videoaufzeichnungen überwacht

 

II. Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Benutzung der Hallenbäder wird gem. der Entgeltordnung zeitlich begrenzt. Die Zeit versteht sich einschließlich Aus- und Ankleiden. Die Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
  2. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Schwimmbecken und Duschanlagen sind 20 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten zu verlassen, damit die einwandfreien hygienischen Verhältnisse vom Badpersonal wieder hergestellt werden können.
  3. Die Bäderleitung kann in Ausnahmefällen die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Entgelten entsteht daraus nicht.
  4. Die Benutzungszeiten für Schulen, Vereine, geschlossene Gruppen und sonstige trainierende Abteilungen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten festgesetzt und schließen das Aus- und Ankleiden ein.
    Die Zulassung erfolgt nur über spezielle Überlassungsverträge, die rechtzeitig, bei Veranstaltungen mind. 4 Wochen vorher, mit der Bäderverwaltung abzuschließen sind. Die Aufsicht darf nur von Personen mit gültigem Rettungsschwimmausweis – Silber - durchgeführt werden. Für die Rettungsfähigkeit beim Schulschwimmen gelten die Regelungen des Hessischen Kultusministeriums.
    Entgeltliche Angebote der Nutzergruppen bedürfen einer besonderen Zustimmung der Bäderleitung.
  5. Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen:
    • die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen,
    • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    • die Tiere mit sich führen,
    • die an meldepflichtigen und ansteckenden Krankheiten erkrankt sind,
    • die unter nicht kontrollierbarer Inkontinenz leiden,
    • die unter offenen Wunden oder infektiösen Hautveränderungen leiden.
  6. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen oder die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer Begleitperson gestattet.
  7. Eintrittskarten haben nur am Lösungstag für den einmaligen Besuch des jeweiligen Bades Gültigkeit. Mehrfachkarten sind längstens gültig bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Änderung der Entgelte. Ansonsten gelten die Bedingungen der Entgeltordnung.
  8. Gelöste Eintrittsausweise dürfen nicht übertragen und können nicht zurückgenommen werden. Entgelte bzw. Gebühren können nicht zurückgezahlt werden. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
    Werden die Bäder und die Sauna ohne gültigen Eintrittsausweis betreten, ist der vierfache Betrag der jeweiligen Einzeltageskarte zu entrichten.

 

III. Haftung

  1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschl. der Spiel- und Sporteinrichtungen (u. a. auch die Rutsche), Animations- und Freizeitanlagen sowie die Neben- und Außenanlagen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
  2. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände, Geld und Wertsachen wird kein Ersatz geleistet, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Betreibers oder seines Personals ursächlich ist. Dies gilt auch für Sachen, die in Kleiderablagen oder verschlossenen Fächern/Schränken abgelegt sind sowie für im Bereich der Bäder abgestellte Fahrzeuge.
  3. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet die Benutzerin oder der Benutzer für alle Schäden, die an Gebäuden, Außenanlagen, Einrichtungen oder Geräten verursacht werden. Werden im Rahmen einer Gruppenbenutzung (Vereine, Schulen u.a.) Schäden verursacht und ist der Schadensverursacher persönlich nicht feststellbar, so haftet die Gruppe (Verein, Schule u.a.).
  4. Fundgegenstände sind dem Badpersonal auszuhändigen. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
    Verschlossene Schränke werden nach Betriebsschluss geöffnet und der Inhalt als Fundsache behandelt.
  5. Die Badegäste müssen Ihre Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere sind dafür vorgesehene Schlüssel, Armbänder, Datenträger, etc. am Körper zu tragen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im             Streitfall dem Badegast.
    Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 45,-- EUR und für elektronische Chips von 15,-- EUR zu entrichten. Vor Aushändigung des Schrankinhaltes ist das Eigentum an der Sache nachzuweisen.

 

IV. Besondere Bestimmungen für die Sprunghalle einschl. Kletterwand und die Rutschen

  1. Aus Sicherheitsgründen ist im öffentlichen Badebetrieb die gleichzeitige Nutzung von 1m-Brett, 3m-Brett und der Kletterwand nicht gestattet.
  2. Das Klettern und die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Über die Freigabe der Anlagen entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
  3. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    • der Sprungbereich und der Bereich der Kletterwand frei sind,
    • sich nur eine Person an der Kletterwand befindet oder das Sprungbrett betritt.
  4. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
  5. Die Rutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderung genutzt werden.

 

V. Besondere Bestimmungen für das Freibad

  1. Bewegungsspiele und Sport sind auch ohne Bälle und Geräte nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.
  2. Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten oder mit Kinderwagen befahren werden.
  3. Die Liegewiese ist von Abfällen freizuhalten.
  4. Aus witterungsbedingten Gründen können sich die Öffnungszeiten kurzfristig ändern.
  5. Zum An- und Auskleiden stehen die dafür vorgesehenen Umkleiden zur Verfügung.

 

VI. Sauna und Solarium

  1. Die Benutzung der Sauna- und Solarienanlagen erfolgt – auch wenn sämtliche Regeln beachtet werden stets auf eigene Gefahr. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie die gesundheitlichen Wirkungen der Sauna oder             der Solarien vertragen, holen Sie bitte vorher ärztlichen Rat ein.
    Eine Haftung der Stadt Marburg für etwaige Gesundheitsschäden ist ausgeschlossen.
  2. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
  3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
  4. Im Saunaraum werden Aufgüsse grundsätzlich nur durch das Badpersonal ausgeführt. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden. Geräte und Apparate werden nur vom Badpersonal bedient.
  5. Die Schwitzräume, Whirlpool und Tauchbecken dürfen nur nach vorheriger gründlicher Körperreinigung und unbekleidet benutzt werden.
  6. Das Einspringen in das Tauchbecken oder den Whirlpool ist nicht gestattet.
  7. Der Gebrauch von Einreibemitteln ist vor dem Besuch der Anlagen zu unterlassen.
  8. Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer entsprechend großen, den Körper bedeckenden Unterlage (Badetuch), benutzt werden.
  9. Bei Benutzung eines Sauna- oder Dampfraumes ist entsprechende Vorsicht geboten. Die Berührung des Ofens ist ebenso zu unterlassen wie das Hantieren an Thermostaten, Thermometern und anderen Einrichtungen. Die als typisch anzusehenden aufsteigenden Bänke verlangen ein vorsichtiges Auf- und Absteigen. Geländer innerhalb des Sauna- und Dampfraumes gehören nicht zur Ausstattung.
  10. Auf die in der Sauna aushängenden Saunaregeln wird besonders hingewiesen.
  11. Die Schwimmhallenbenutzung ist nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.
  12. Aus hygienischen Gründen dürfen Handtücher oder Kleidungsstücke in den Schwitzräumen und auf Heizkörpern nicht zum Trocknen aufgehängt werden.
  13. Im Gastronomiebereich ist entsprechende Kleidung zu tragen (Badebekleidung oder Bademantel).

 

VII. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne diese aufzuheben.

 

VIII. Inkrafttreten

Vorstehende Bestimmungen gelten ab 01.11.2015. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 14.02.2006 außer Kraft.

Marburg, 16.10.2015

DER MAGISTRAT DER
UNIVERSITÄTSTADT MARBURG

gez.                                                     gez.

Egon Vaupel                                      Rolf Klinge
Oberbürgermeister                          Fachdienstleiter Städtische Bäder